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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 46/07 (BFH)
§§: FGO § 48, AO § 174 Abs. 3, AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1
Schlagwörter Klagebefugnis, Vollbeendigung, Änderung, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Entnahmegewinn
Rechtsfrage: 1. Ist eine Vollbeendigung der Personengesellschaft während des Klageverfahrens eingetreten und eine Auslegung der vom zur Vertretung berufenen Geschäftsführer eingelegten Klage gegen den Feststellungsbescheid erforderlich? - 2. Kann ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach § 174 Abs. 3 AO geändert werden, wenn das FA einen Entnahmegewinn steuerlich nicht berücksichtigt hat, weil es von einer gewerblichen Prägung der Einkünfte einer GbR mbH ausgegangen ist und sich diese Rechtsauffassung aufgrund des BGH-Urteils vom 27.9.1999 II ZR 371/98 (BGHZ 142 S. 315) nachträglich als unrichtig herausstellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 23.07.2007
Vorinstanz/AZ: 6 K 410/03
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2008 S. 16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 29 66
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2010
Erledigungs-Az: IV R 46/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 15 09