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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 56/01
§§: AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AO 1977 § 173 Abs. 2, AO 1977 § 208 Abs. 1
Schlagwörter Änderungssperre, Steuerfahndung, Außenprüfung, Nachträgliche Tatsache
Rechtsfrage: Mögliche Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen trotz einer Steuerfahndungsprüfung: Bewirkt eine Steuerfahndungsprüfung keine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO 1977, weil sie nicht als Außenprüfung i.S. dieser Vorschrift zu werten ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 10.07.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 2515/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 81 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.06.2004
Erledigungs-Az: X R 56/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 38 48