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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 24/06 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1 |
Schlagwörter | Versicherungsleistung, Arbeitslohn, Gruppenunfallversicherung |
Rechtsfrage: | Gehört die Auskehrung von Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag allein dem Arbeitgeber zustehen und die Beitragsleistung des Arbeitgebers deshalb nicht lohnversteuert wurden? Ist für die Steuerfreiheit dieser Leistung von Bedeutung, ob dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zustand, wenn der Gesundheitsschaden im privaten Bereich des Arbeitnehmers eingetreten ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 25.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 2081/05 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 39 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.12.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 15 49 |