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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 43/03 | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5, EStG § 9 Abs. 5, LStR R 39 Abs. 1 Satz 5 | 
| Schlagwörter | Verpflegungsmehraufwand, Einsatzwechseltätigkeit, Dreimonatsfrist | 
| Rechtsfrage: | Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit nach Ablauf von drei Monaten an derselben Tätigkeitsstätte. Ist nach Auslegung und Sinn des Gesetzes die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG genannte Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit entsprechend anzuwenden, weil der in Satz 3 geregelte Anwendungsbereich des Satzes 2 für diese Tätigkeit systematisch auch die Dreimonatsfrist des Satzes 5 der Vorschrift umfasst, obwohl der Gesetzgeber bisher keine Veranlassung gesehen hat, das Gesetz klarzustellen und damit die seit 1999 geltende Verwaltungsanweisung in R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR 2003 zur Nichtanwendung der Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit zu korrigieren? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.05.2003 | 
| Vorinstanz/AZ: | 6 K 2663/02 E | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1154 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 35 64 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.07.2004 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 43/03 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 38 12 | 
