
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 47/04 |
§§: | EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, AO 1977 § 110 |
Schlagwörter | Antragsveranlagung, Frist, Wiedereinsetzung, Verschulden |
Rechtsfrage: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumnis der Antragsveranlagungsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, weil im Anleitungsformular der Einkommensteuer-Erklärung nicht an hervorgehobener Stelle auf das Wesen der Antragsfrist als Ausschlussfrist hingewiesen wird und deshalb für einem rechtlichen Laien der Unterschied zwischen einer gesetzlichen und behördlichen Frist nicht erkennbar ist, so dass kein schuldhaftes Verschulden unterstellt werden kann? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 07.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 4235/02 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 19 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.09.2006 |
Erledigungs-Az: | VI R 47/04 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |