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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 50/14 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, AO § 37 Abs. 2 Satz 1, AO § 48 Abs. 1, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 18 Abs. 4, AO § 218 Abs. 2 |
Schlagwörter | Erstattungsanspruch, Dritter, Vorauszahlung, Prostituierte, Bordell, Abrechnungsbescheid |
Rechtsfrage: | Steht dem Kläger, der einen Sauna- und Erotik-Club betreibt, in dem weibliche Prostituierte auf Honorarbasis selbständig arbeiten, und der im Rahmen des so genannten "Düsseldorfer Verfahrens" Beträge als Einkommensteuer- und Umsatzsteuervorauszahlungen der Prostituierten als Dritter nach § 48 Abs. 1 AO an das Finanzamt angemeldet und abgeführt hat, ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO einer ohne rechtlichen Grund gezahlten Steuer zu? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 15.05.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2923/11 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2015 S. 622 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 07 28 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 12.05.2016 |
Erledigungs-Az: | VII R 50/14 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 16 12 50 |