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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 12/19 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b |
Schlagwörter | Steuerfreier Umsatz, Pflegeleistungen, GmbH, Unionsrecht, EG, EU |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Intensivpflegeleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in Krankenhäusern 1. Setzt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG für einen im Krankenhausbetrieb tätigen Unternehmer, der eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt, voraus, dass er eigene Patienten als unmittelbare Leistungsempfänger behandelt? - 2. Wird ein Unternehmer zu einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, wenn er hinsichtlich der von ihm durchgeführten Patientenbehandlung in Krankenhäusern gegenüber Krankenhäusern tätig wird, obwohl seine Berufsgruppe (hier Krankenpfleger) üblicherweise in der Wohnung der Patienten oder Pflegeheimen gegenüber Patienten tätig ist? 3. Kann die GmbH sich wegen Unionsrechtswidrigkeit von § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb bis gg UStG unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 22.08.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 237/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 03 26 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.04.2021 |
Erledigungs-Az: | XI R 12/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 17 33 |