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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 10/19 (BFH) |
§§: | UStG § 25, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11 |
Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, Sonstige Leistung, Vermittlungsleistung, Vermietung, Margenbesteuerung |
Rechtsfrage: | Unterliegen die vom Kläger erbrachten Leistungen zur Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Verkauf von Ferienimmobilien dem ermäßigten Steuersatz oder handelt es sich um Reiseleistungen i.S.v. § 25 UStG, auf die als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils der Regelsteuersatz anzuwenden ist? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 08.06.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 3557/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 02 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.03.2019 |
Erledigungs-Az: | V R 10/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: V R 60/16 -- Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 05 52 |