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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 97/02 |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. d, GG Art. 20 Abs. 3, EStG § 52 Abs. 37 b |
Schlagwörter | Kapitaleinkünfte, Floater, Kursgewinn, Währung, Rückwirkung, Verfassung, Marktrendite |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht der Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1997, auch wenn die Floater keine Emissionsrendite haben? Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 37 b EStG 2001, betreffend § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 28.10.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1807/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 314 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 29 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.11.2006 |
Erledigungs-Az: | VIII R 97/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 06 12 |