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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 29/03 |
§§: | AO 1977 § 226 Abs. 1, BGB § 387, GesO § 7 Abs. 5, InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, KO § 54 Abs. 1, KO § 55 Nr. 1 |
Schlagwörter | Aufrechnung, Insolvenz, Gesamtvollstreckung, Aufschiebende Bedingung |
Rechtsfrage: | Aufrechnungslage bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens: Ist über den Wortlaut des § 7 Abs. 5 GesO hinaus die Aufrechnung gegenüber einer aufschiebend bedingten Forderung zulässig, sofern diese nicht unbedingt wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann (entsprechend § 95 Abs. 1 S. 3 InsO)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 2217/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 819 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 27 89 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.07.2004 |
Erledigungs-Az: | VII R 29/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |