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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-310/09 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Frankreich, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Gewinnausschüttungen, Quellensteuer, Dividenden, Anrechnung, Steuergutschrift, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: 1. a) Sind die Art. 56 und 43 EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Steuerregelung, i) nach der eine Muttergesellschaft auf den Quellenabzug, der bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften an sie ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner fällig wird, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern sie von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammen, ii) nach der diese Anrechnung jedoch nicht für Dividenden möglich ist, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Regelung in diesem Fall nicht zur Gewährung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden von dieser Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigt, deshalb entgegenstehen, weil diese Regelung als solche in Bezug auf die Muttergesellschaft gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit verstößt? - b) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Sind diese Artikel dahin gehend auszulegen, dass sie dieser Regelung dennoch entgegenstehen, weil auch die Situation der Anteilseigner zu berücksichtigen ist, da die Höhe der von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschütteten und von dieser an ihre Anteilseigner weiterverteilten Dividenden wegen der Zahlung des Quellenabzugs variiert, je nachdem, ob die Tochtergesellschaften in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässig sind, so dass diese Regelung Anteilseigner von Investitionen in diese Muttergesellschaft abschreckt, die Beschaffung von Kapital durch diese Gesellschaft somit beeinträchtigt und geeignet ist, diese Gesellschaft davon abzuhalten, Kapital in Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich zu investieren oder in diesen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gründen? - 2. Für den Fall der Bejahung der ersten oder der zweiten Frage unter 1. und einer Auslegung der Art. 56 und 43 EG dahin gehend, dass sie einer Steuerregelung über den Quellenabzug wie der vorliegend beschriebenen entgegenstehen und die Verwaltung infolgedessen grundsätzlich gehalten ist, die auf der Grundlage dieser Regelung erhaltenen Beträge zurückzuerstatten, soweit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde: Steht das Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer solchen Regelung, die als solche nicht dazu führt, dass der Steuerschuldner eine Steuerlast auf einen Dritten abwälzt, dem entgegen, dass a) die Verwaltung die Rückzahlung der von der Muttergesellschaft gezahlten Beträge mit der Begründung verweigern kann, dass diese Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung dieser Gesellschaft führen würde; b) für den Fall, dass dies verneint wird, gegen die Anordnung der Erstattung dieses Betrags an die Muttergesellschaft der Umstand ins Feld geführt werden könnte, dass der von ihr abgeführte Betrag für sie weder eine buchhalterische noch eine steuerliche Belastung darstellt, sondern lediglich auf die Gesamtheit der für die Verteilung an ihre Anteilseigner in Betracht kommenden Beträge angerechnet wird? - 3. Nach Maßgabe der Antworten auf die Fragen zu 1. und 2.: Stehen die gemeinschaftlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem entgegen, dass die Erstattung der Beträge, die sicherstellen soll, dass die Dividenden, die Gegenstand einer Weiterverteilung durch die Muttergesellschaft sind, unabhängig davon steuerlich gleich behandelt werden, ob die Tochtergesellschaften, die diese Dividenden ausgeschüttet haben, in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EG ansässig sind, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird - gegebenenfalls vorbehaltlich von Vorschriften eines zwischen Frankreich und dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, anwendbaren bilateralen Abkommens über den Austausch von Informationen -, dass der Steuerschuldner die Angaben macht, über die nur er verfügt und die sich hinsichtlich jeder streitigen Dividende insbesondere auf den tatsächlich angewandten Steuersatz und auf den Steuerbetrag beziehen, der auf die Gewinne entrichtet wurde, die seine in anderen Mitgliedstaaten der EG als Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften tatsächlich erwirtschaftet haben, während von den in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften die - der Verwaltung bekannten - Nachweise nicht verlangt werden?
Vorinstanz: Conseil d´Etat (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 233 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.09.2011
Erledigungs-Az: Rs C-310/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 30 54