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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 2/19 (BFH) |
§§: | EStG § 10 a Abs. 4, EStG § 91 Abs. 1 Satz 4, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, AO § 171 Abs. 10, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d, AO § 175 b |
Schlagwörter | Altersvorsorgezulage, Bindung, Änderung, Elektronische Übermittlung, Grundlagenbescheid, Fehler |
Rechtsfrage: | Ist das Finanzamt an die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen inhaltlich auch dann gemäß § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gebunden, wenn diese Mitteilung objektiv falsch ist? - Stellt § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO dar oder begründet § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG lediglich eine Mitteilungspflicht? -Sind die Erwägungen des Gesetzgebers zu § 175 b AO auf die Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG übertragbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 05.12.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 326/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 01 24 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.09.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 2/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 34 |