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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-105/07 (EuGH)
§§: EG Art. 12, EG Art. 43, EG Art. 48, EG Art. 46, EG Art. 56, EG Art. 58
Schlagwörter EG, EU, Ausland, Belgien, Zinsen, Dividende, Steuerpflicht, Diskriminierung, Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
Rechtsfrage: Stehen die Art. 12, 43, 46, 48, 56 und 58 EG der belgischen Regelung entgegen, wie sie in dem seinerzeit geltenden Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehen war, wonach Zinsen nicht als Dividenden gewertet wurden und daher nicht steuerpflichtig waren, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans einer Gesellschaft zugewiesen wurden, das eine belgische Gesellschaft war, während diese Zinsen unter denselben Umständen als Dividenden gewertet wurden und daher steuerpflichtig waren, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans einer Gesellschaft zugewiesen wurden, das eine ausländische Gesellschaft war?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 95 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.01.2008
Erledigungs-Az: Rs C-105/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 10 42