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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 10/00 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 52 Abs. 11 a |
Schlagwörter | Doppelte Haushaltsführung, Zweijahresfrist, Verpflegungsmehraufwand, Rückwirkung |
Rechtsfrage: | Sind Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer bereits vor dem 1.1.1996 seit mehreren Jahren bestehenden doppelten Haushaltsführung für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.1996 zu berücksichtigen, weil, anders als bei der Zweijahresfrist, die Dreimonatsfrist des Verpflegungsmehraufwands nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG nicht in § 52 Abs. 11 a bzw. Abs. 4 EStG genannt und damit von der zulässigen unechten Rückwirkung ausgenommen ist? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 23.09.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2342/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 75 68 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.02.2004 |
Erledigungs-Az: | VI R 10/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |