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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 52/97
§§: AO 1977 § 181 Abs. 5, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2
Schlagwörter Festsetzungsverjährung, Folgebescheid, Feststellungsverfahren, Sachaufklärungspflicht, Hinweispflicht
Rechtsfrage: Ist die Ausnahmeregelung des § 181 Abs. 5 AO 1977 einengend dahingehend auszulegen, daß die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nur dann nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen darf, als die Festsetzungsfrist hinsichtlich der in Betracht kommenden Folgesteuer noch bei keinem Feststellungsbeteiligten abgelaufen ist (vgl. IV R 118/90)? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.01.1997
Vorinstanz/AZ: 12 K 4339/95
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.12.1998
Erledigungs-Az: VIII R 52/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 58 71