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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 92/01
§§: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Abmahngebühren, Vorsteuerabzug, Steuerpflicht
Rechtsfrage: Stellen die Abmahngebühren, die ein Verein (Satzungszweck: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs) für das Abmahnen von Firmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot einnimmt, steuerpflichtige Umsätze dar, mit der Folge, dass die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern abgezogen werden können? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 17.10.2001
Vorinstanz/AZ: VII 44/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 60 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.01.2003
Erledigungs-Az: V R 92/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 21 71