Aktenzeichen: |
Rs T-411/13 (EuG) |
§§: |
VO (EU) Nr. 574/2013, VO (EU) Nr. 677/2013, VO (EU) Nr. 505/2013, VO (EU) Nr. 629/2013, AEUV Art. 277, VO (EU) Nr. 36/2013, VO (EU) Nr. 460/2013, VO (EU) Nr. 542/2013, KN Unterpos. 1701 1410, KN Unterpos. 1701 9910, VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 186 Buchst. a |
Schlagwörter |
EG, EU, Antidumpingzoll, Schadensersatz, Einfuhr, Zucker, Marktordnung, Zolltarif |
Rechtsfrage: |
Klage mehrerer Unternehmen gegen die Kommission und die EU. Die Klägerinnen beantragen, - eine Reihe von Verordnungen der Kommission für nichtig zu erklären, die für Rohrzuckerraffinerien einen Wettbewerbsnachteil begründen, insbesondere i) die Verordnungen Nr. 505/2013 und Nr. 629/2013 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13, ii) die Verordnungen Nr. 574/2013 und Nr. 677/2013 zur Festsetzung eines Zuteilungskoeffizienten für die verfügbaren Mengen Nichtquotenzucker, die verringerter Überschussabgabe auf dem EU-Markt verkauft werden sollen sowie iii) die Verordnungen Nr. 460/2013 über den Mindestzollsatz, der für die dritte Teilausschreibung festzusetzen ist, und Nr. 542/2013 über den Mindestzollsatz, der für die vierte Teilausschreibung festzusetzen ist, und die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen die VO Nr. 36/2013 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN-Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz für zulässig und begründet zu erklären. - hilfsweise, die Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV gegen die Verordnungen Nr. 505/2013 und Nr. 629/2013 für zulässig und begründet zu erklären, - nach Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit von Art. 186 Buchst. a der VO Nr. 1234/2007 (neugefasste Verordnung) festzustellen, soweit die maßgeblichen Bestimmungen der VO Nr. 318/2006 nicht ordnungsgemäß umgesetzt werden, - die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass die Kommission ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und den Betrag des Ersatzes für den Schaden, der ihnen in der Zeit vom 1.4.2013 bis 30.6.2013 entstanden ist, auf 42 261 036 Euro zuzüglich weiterer Verluste, die ihnen nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, oder einen anderen Betrag festzusetzen, der dem ihnen entstandenen oder noch entstehenden Schaden entspricht, den sie im Laufe dieses Verfahrens nachweisen werden, insbesondere um künftige Schäden angemessen zu berücksichtigen, wobei zu allen diesen Beträgen Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Verkündung des -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Vorinstanz: |
Unternehmen ./. Kommission und EU |
Vorinstanz/Fundstelle: |
ABl EU 2013 Nr. C 274 S. 25 |
Erledigungs-Vermerk: |
Streichung der Rechtssache |