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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | Rs C-775/19 (EuGH) | 
| §§: | ZK Art. 32 Abs. 5 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32 Abs. 5 Buchst. b, VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 157 Abs. 2, ZK Art. 32 Abs. 1 Buchst. c, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 32 Abs. 1 Buchst. c, ZK Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 Abs. 3 Buchst. a, ZK-DVO Art. 157 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | EG, EU, Zoll, Kaufpreis, Lizenzgebühren | 
| Rechtsfrage: | 1. Handelt es sich bei Zahlungen, die der Käufer einer Ware zusätzlich zum Kaufpreis abhängig von seinen Umsatzerlösen vier Jahre lang einmal jährlich dafür entrichtet, dass er die Ware - in einem bestimmten Gebiet, - erstmals überhaupt, - exklusiv und - dauerhaft - veräußern darf, um Lizenzgebühren i.S.d. Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK), die dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nach Art. 32 Abs. 5 Buchst. b ZK i.V.m. Art. 157 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) hinzuzurechnen sind? - 2. Sind solche Vergütungen gegebenenfalls nur anteilig dem für die eingeführten Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen, und wenn ja, nach welchem Maßstab? | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 22.07.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 3171/17 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 00 | 
| Erledigendes Gericht: | EuGH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.11.2020 | 
| Erledigungs-Az: | Rs C-775/19 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 19 59 | 
