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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 23/03 |
§§: | EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a |
Schlagwörter | Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Ergänzung, Zusatzleistung, Abfindung, Tarif, Steuersatz |
Rechtsfrage: | Wertgrenze für ergänzende Zusatzleistung: Unterliegt eine Entlassungsentschädigung der Tarifbegünstigung des § 34 EStG, wenn sie in zwei Veranlagungszeiträumen zufließt (Geldbetrag im Jahr 01; Sachbezüge im Jahr 02) und der Sachbezug (brutto) mehr als 20 v.H. der Einmalzahlung erreicht? Sind die Sachbezüge für die Tarifbegünstigung unschädlich, weil sie bereits im Dienstvertrag vereinbart waren bzw. der Kläger weiterhin beratend tätig war bzw. aufgrund der Vorschriften der § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG die Sachbezüge nicht im Jahr 01 versteuert werden konnten? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 6157/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 31 71 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2004 |
Erledigungs-Az: | XI R 23/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 32 50 |