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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 46/04 |
§§: | GrEStG § 3 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Erbbaurechtsvertrag, Erbbauzins, Verzicht, Bedingung, Schenkung, Steuerbefreiung |
Rechtsfrage: | Bedingter Verzicht auf Erbbauzinszahlung - Grunderwerbsteuer oder Schenkung: Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG bei unentgeltlicher Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer solange auf die Zahlung des Erbbauzinses verzichtet, wie der Erbbauberechtigte das Grundstück für soziale Zwecke nutzt? Wird der grunderwerbsteuerrechtliche Tatbestand erst bei Aufgabe dieser Nutzung durch den Erbbauberechtigten verwirklicht oder ist, weil eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, die Grunderwerbsteuer nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 07.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4251/02 GE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 01 31 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.05.2006 |
Erledigungs-Az: | II R 46/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 83 |