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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 50/17 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Verlustverrechnung, Schwimmbad, Dauerdefizitärer Betrieb
Rechtsfrage: Verlustnutzung im steuerlichen Querverbund: Können die Verluste, die durch das Schulschwimmen in einem von einer städtischen Eigengesellschaft betriebenen Schwimmbad verursacht werden, mit den Gewinnen der städtischen Eigengesellschaft aus dem Versorgungsbetrieb verrechnet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 26.04.2017
Vorinstanz/AZ: 9 K 3847/15 K, F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 15 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.12.2020
Erledigungs-Az: I R 50/17
Erledigungs-Vermerk: Revision zum Teil begründet - insoweit Aufhebung des FG-Urteils und Abweisung der Klage - Revision zum Teil unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 08 44