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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 42/07 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a, GG Art. 3, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Schuldzinsen, Überentnahme, Verfassung, Nettoprinzip, Gleichheitsgrundsatz |
Rechtsfrage: | 1. Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nur aufgrund eines Überentnahmevortrags aus den Vorjahren, obwohl im Streitjahr selbst tatsächlich keine Überentnahmen getätigt wurden? - 2. Verfassungsmäßigkeit des pauschalierten Zinssatzes von 6 v.H. zur Berechnung des Hinzurechnungsbetrags? - 3. Verstoß gegen das Nettoprinzip, den Gleichheitsgrundsatz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 19.12.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 5373/04 E |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 572 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 30 36 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.08.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 42/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 31 12 |