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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-459/18 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, DBA-Belgien
Schlagwörter EG, EU, Doppelbesteuerung, Belgien, Betriebsstätte, Risikokapital, Gewinn, Steuerbefreiung, Gesellschaft
Rechtsfrage: Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung entgegen, aufgrund deren bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns einer in Belgien unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Gewinne in Belgien nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und dem anderen Mitgliedstaat ganz von der Steuer befreit sind, - der Abzug für Risikokapital um einen Betrag des Abzugs für Risikokapital verringert wird, der anhand der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Betriebsstätte und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und die auf die Betriebsstätte anrechenbar sind, berechnet wird, und - die vorgenannte Verringerung insoweit nicht vorgenommen wird, als der Betrag der Verringerung niedriger ist als der Gewinn dieser Betriebsstätte, während keine Verringerung des Abzugs für Risikokapital vorgenommen wird, wenn diese Plusdifferenz einer in Belgien gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?
Vorinstanz: Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 373 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.10.2019
Erledigungs-Az: Rs C-459/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 18 39