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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 56/07 (BFH) |
§§: | AO § 171 Abs. 5, AO § 164 Abs. 2, EStG § 18, EStG § 15, AO § 208 Abs. 1 |
Schlagwörter | Steuerfahndung, Einkunftsart, Ablaufhemmung, Verjährung, Festsetzungsfrist, Selbständige Arbeit, Freiberufler, Gewerbebetrieb, Abgrenzung |
Rechtsfrage: | Sind Ermittlungen der Steuerfahndung betreffend die Feststellung der Einkunftsart nicht von § 208 AO gedeckt und bewirken insoweit keine Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO? Erzielt eine von 2 Dipl.-Psychologen in der Rechtsform einer GbR betriebene psychologische Praxis, deren Tätigkeit in der Durchführung von Seminaren für Betriebsräte und Führungskräfte aus Unternehmen und Behörden besteht, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.05.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 4599/03 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 12 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 09.03.2010 |
Erledigungs-Az: | VIII R 56/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 27 08 |