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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-337/13 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 90 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Ungarn
Rechtsfrage: 1. Ist § 77 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. CXXVII aus dem Jahr 2007 über die Umsatzsteuer [az altalanos forgalmi adarol szolo 2007. evi CXXVII. törveny] in seiner bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung mit Art. 90 Abs. 1 RL 2006/112/EG vereinbar bzw. erfasst das nationale Umsatzsteuergesetz sämtliche in Art. 90 Abs. 1 aufgezählten Fälle der Minderung der Bemessungsgrundlage? - 2. Falls nein: Ist der Steuerpflichtige in Ermangelung einer nationalen Regelung berechtigt, auf der Grundlage der Prinzipien der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit die Bemessungsgrundlage unter Beachtung von Art. 90 Abs. 1 RL 2006/112/EG zu mindern, wenn er im Anschluss an die Durchführung einer Transaktion die Gegenleistung nicht erhält? - 3. Falls Art. 90 Abs. 1 RL 2006/112/EG unmittelbare Wirkung hat: Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Möglichkeit einer Steuerminderung besteht? Reicht es aus, wenn eine berichtigte Rechnung ausgestellt und dem Käufer übersandt wird, oder ist auch der Nachweis erforderlich, dass das Eigentum oder der Besitz an den Gegenständen tatsächlich wiedererlangt wurde? - 4. Für den Fall der Verneinung der dritten Frage: Ist ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass er seiner Harmonisierungspflicht nicht Genüge getan hat und dadurch dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit genommen wurde, die Bemessungsgrundlage zu mindern? - 5. Kann Art. 90 Abs. 2 RL 2006/112/EG dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage absehen dürfen und, falls ja, ist es erforderlich, dass die Minderung in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats ausdrücklich untersagt wird, oder löst auch das Fehlen einer Regelung diese Rechtsfolge aus?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 304 S. 4
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 15.05.2014
Erledigungs-Az: Rs C-337/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 16 70