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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 22/99 |
| §§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4d |
| Schlagwörter | Kursgewinn, Kapitaleinkünfte |
| Rechtsfrage: | Sind Kursgewinne aus der Zwischenveräußerung von sog. reverse floatern, die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen, nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. d EStG zu versteuern? - Zulassung durch FG |
| Vorinstanz: | Hessisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 12.03.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | 10 K 2555/98 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1999 S. 553 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 10.07.2001 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 22/99 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufgebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 81 31 |