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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 88/07 (BFH) |
§§: | AStG § 6, EStG § 17 Abs. 1, AStG § 21, AO § 90 |
Schlagwörter | Wegzugsbesteuerung, Mitwirkungspflicht, Beteiligung, Gemeinschaftsrecht, Rückwirkung, Außensteuerrecht |
Rechtsfrage: | 1. Ist der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet, Höhe und Umfang seiner Beteiligungen an Kapitalgesellschaften auch ungefragt offen zu legen und gegebenenfalls auch Veränderungen in den Beteiligungsquoten nachzuweisen? - 2. Verstößt die Wegzugsbesteuerung (Vermögenszuwachsbesteuerung) i.d.F. des SEStEG gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit? - 3. Liegt in der Anwendung des § 6 AStG i.d.F. des SEStEG auf alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Einkommensteuerfestsetzungen eine verfassungswidrige Rückwirkung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1270/04 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 16 30 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.08.2009 |
Erledigungs-Az: | I R 88, 89/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 33 70 |