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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 22/01
§§: AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2, AO 1977 § 173, ErbStG § 30, ErbStG § 34, ErbStG § 35
Schlagwörter Anlaufhemmung, Festsetzungsfrist, Schenkungsteuer, Kenntnis, Finanzbehörde, Schenkungsteuerstelle
Rechtsfrage: Ist "Finanzbehörde" i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO 1977 die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch zuständige Stelle des örtlich für Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts oder aber ist ganz allgemein als "Finanzbehörde" die Behörde als Trägerin des Verwaltungsverfahrens zu verstehen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 29.03.2000
Vorinstanz/AZ: 9 K 8228/98, 9 K 8230/98
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2000 S. 770
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 68 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.02.2003
Erledigungs-Az: II R 22/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 23 73