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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 97/01 |
| §§: | GewStG § 8 Nr. 7, GewStG § 12 Abs. 2 Nr. 2 |
| Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Beteiligung, Gesellschafter, Hinzurechnung, Gewerbeertrag, Gewerbekapital |
| Rechtsfrage: | Besteht zwischen einer GmbH und dem Einzelunternehmen eines Gesellschafters keine Betriebsaufspaltung, weil die nur 40 %-ige Beteiligung dieses Gesellschafters es ihm nicht ermöglicht, in beiden Unternehmen eine einheitliche Willensbildung herbeizuführen, so dass es an der notwendigen personellen Verflechtung fehlt? Erfolgten daher die jeweiligen Hinzurechnungen beim Gewerbeertrag und Gewerbekapital zu Recht? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 11.06.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 8232/98 G |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 22.01.2002 |
| Erledigungs-Az: | I B 97/01 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |