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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 53/05 |
§§: | AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 122 |
Schlagwörter | Feststellungsbescheid, Bekanntgabe, Empfangsbevollmächtigter |
Rechtsfrage: | Gilt die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Zeilen 10 bis 14 des amtlichen Vordrucks ESt 1 B (gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften) zugleich für alle künftigen Bekanntgabevorgänge, auch wenn sie frühere Feststellungszeiträume betreffen, für die ein anderer Empfangsbevollmächtigter in dem Vordruck benannt worden war? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.08.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 4882/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 09 53 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.01.2007 |
Erledigungs-Az: | IV R 53/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 10 15 |