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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 8/02 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Erststudium, Ingenieur |
Rechtsfrage: | Erststudium stets Berufsausbildung? Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung mit der Stellung eines 1. Schichtführers für ein berufsbegleitendes Erststudium mit dem Abschluss "Diplom-Ingenieur Glaskeramiktechnik" unbegrenzt als Fortbildungskosten abziehbar, weil mit dem Abschluss lediglich eine höhere Qualifikation in dem ausgeübten Beruf, nicht aber ein Berufswechsel angestrebt wird? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 5876/98 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 89 03 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 8/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |