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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 7/02 |
§§: | AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 1, AO 1977 § 174 Abs. 5 Satz 1, AO 1977 § 174 Abs. 4 Satz 3 |
Schlagwörter | Widerstreitende Steuerfestsetzung, Hemmung der Verjährung, Feststellungsfrist, Änderung, Feststellungsbescheid |
Rechtsfrage: | Führt ein (rechtskräftiges) FG-Urteil zu dem Ergebnis, dass ein bestimmter Sachverhalt nicht in einem Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft, sondern in einem anderen, noch für die Gesellschafter bzw. Gemeinschafter nachzuholenden Feststellungsbescheid zu erfassen ist, sind dann die Gesellschafter bzw. Gemeinschafter "Steuerpflichtige" i.S. von § 174 Abs. 4 AO 1977 oder "Dritte" i.S. von § 174 Abs. 5 AO 1977? Beginnt in diesem Fall die Jahresfrist zur Nachholung des Feststellungsbescheids i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 mit Verkündung des FG-Urteils oder erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (bei Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum BFH)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 118/99 F |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2002 S. 369 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 57 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.06.2004 |
Erledigungs-Az: | VIII R 7/02 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 29 08 |