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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I B 34/01 |
| §§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
| Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Angemessenheit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Gehalt, Gesamtausstattung |
| Rechtsfrage: | Angemessenheit der Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers mit festem Gehalt, einer 40%igen Gewinntantieme, einer Pensionszusage zu 50 v.H. des letzten Gehalts und einer Direktversicherung, weil der Geschäftsführer wegen seiner Innovation und technischen Weiterentwicklungen von herausragender Bedeutung für den Unternehmenserfolg war? |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 05.03.2001 |
| Vorinstanz/AZ: | 9 K 7782/98 K |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 25.02.2002 |
| Erledigungs-Az: | I B 34/01 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 87 24 |