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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 60/03 |
§§: | EStG § 40 a Abs. 3, EStG § 40 a Abs. 2 |
Schlagwörter | Aushilfe, Land- und Forstwirtschaft, Lohnsteuer, Pauschalierung |
Rechtsfrage: | Lohnsteuer-Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft: Sind "nicht ganzjährig anfallende Arbeiten" nur solche Tätigkeiten, die von ihrer Art her generell nur saisonbedingt und damit vorübergehend anfallen können? Ist die Abgrenzung der Arbeiten betriebsbezogen vorzunehmen, wenn wie hier wegen der Besonderheit der Arbeit (jährliches Ausmisten des Tiefstalles während des Sommer-Weidebetriebs) diese nicht mit den regelmäßig anfallenden Stallarbeiten vergleichbar ist und hierdurch die 25 v.H.-Grenze in § 40 a Abs. 3 Satz 2 EStG bei jeder Aushilfskraft nicht überschritten wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 03.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 39/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1622 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 34 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.10.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 60/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 11 13 |