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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII B 43/00
§§: AO § 319, ZPO § 850 f Abs. 1 a, ZPO § 850 i Abs. 4
Schlagwörter Beitreibung, Vollstreckung, Freigrenze, Pfändung
Rechtsfrage: Sind bei der Berechnung des Sozialhilfebedarfs im Rahmen des § 850 f Abs. 1 a ZPO die realen Mietkosten auch dann anzusetzen, wenn der Schuldner eine unverhältnismäßig große und teure Wohnung bewohnt?
Vorinstanz: FG des Saarlandes
Vorinstanz/Datum: 07.12.1999
Vorinstanz/AZ: 1 K 130/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 51 11
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen