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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 63/13 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Schlagwörter Gewerbebetrieb, Mitunternehmerschaft, Mitunternehmerrisiko, Eigenverantwortliche Leistung
Rechtsfrage: Erzielt eine aus Augenärzten bestehende GbR keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb, wenn eine in der GbR eigenverantwortlich tätige Augenärztin trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht als Mitunternehmerin i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist, weil sie insbesondere aufgrund einer besonderen Gewinnverteilungsabrede in nicht ausreichendem Umfang Mitunternehmerrisiko trägt, und die Tätigkeit der GbR im Hinblick auf die durch die Augenärztin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht mehr als aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich angesehen werden kann? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 19.09.2013
Vorinstanz/AZ: 11 K 3968/11 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 12 45
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 03.11.2015
Erledigungs-Az: VIII R 63/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 05 78