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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 59/03 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2 |
Schlagwörter | Einkünfte, Verfassung, Sonderausgabe, Kindergeld |
Rechtsfrage: | Sind für den kindergeldrechtlichen Grenzbetrag aufgrund verfassungskonformer Auslegung nicht die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgeführten "Einkünfte" maßgeblich, sondern das Einkommen (nach Abzug sämtlicher Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.04.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 723/98 Ki |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 25 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.11.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 59/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 05 45 |