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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | XI R 26/12 (BFH) |
| §§: | EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 63, EStG § 1 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Kindergeld, Polen, Unbeschränkte Steuerpflicht |
| Rechtsfrage: | Anspruch auf Kindergeld für in Polen lebende Kinder: Setzt eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG voraus, dass der Antragsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 24.10.2011 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2213/08 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 25 74 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 05.09.2013 |
| Erledigungs-Az: | XI R 26/12 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 03 82 |