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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 44/05 |
§§: | AO 1977 § 129, AO 1977 § 157 Abs. 1, AO 1977 § 125, GrEStG § 8, GrEStG § 9 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Einheitliches Vertragswerk, Nichtigkeit, Bescheid, Offenbare Unrichtigkeit |
Rechtsfrage: | Einheitliches Vertragswerk - offenbare Unrichtigkeit des Bescheids: Konnte das Finanzamt einen neuen, die Bauerrichtungskosten einbeziehenden Grunderwerbsteuerbescheid noch erlassen, weil dieser Bescheid ein "Erstbescheid" sei, denn der frühere Bescheid, der nur den Kaufpreis besteuert habe, sei inhaltlich unbestimmt und daher nichtig gewesen? Überdies lägen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 129 AO 1977 - einer Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit - vor, denn der Sachverhalt, dass ein einheitliches Vertragswerk vorliege, sei dem FA bekannt gewesen. Das FG hat in seinem Urteil den angefochtenen Bescheid als einen nach § 129 AO 1977 berichtigten Bescheid angesehen, weil der ursprüngliche Bescheid nicht nichtig gewesen sei. - Zulassung durch BFH - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 22.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2317/01 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 09 22 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.08.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 44/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 36 24 |