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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 159/95 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 1, EStG § 10 e Abs. 2, EStG § 10 e Abs. 5 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Miteigentum, Unentgeltlicher Erwerb, Herstellungskosten |
Rechtsfrage: | Der Klägerin zustehende Steuerermäßigung nach § 10 e EStG für die hälftigen nachträglich angefallenen Herstellungskosten (Generalüberholung vor Selbstbezug) eines in Gesamtrechtsnachfolge zur Hälfte unentgeltlich erworbenen Objekts (andere Hälfte wurde vom Kläger entgeltlich von der anderen Erbin erworben)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 10.05.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 61/92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.11.1998 |
Erledigungs-Az: | X R 159/95 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 57 26 |