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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 17/03
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Arbeitslohn, Rückzahlung, Änderung, Rückwirkendes Ereignis
Rechtsfrage: Qualifizierung von irrtümlich gezahlten Arbeitslohn als Einnahme i.S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG? Ist die Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 11 EStG im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung oder durch Änderung des ursprünglichen Bescheides des Zuflussjahres der Vergütungen nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 (rückwirkendes Ereignis) steuerlich zu berücksichtigen? Ist die Vorschrift des § 11 EStG unabhängig vom Eintritt einer steuerlichen "Neutralisierung" der im Zuflussjahr "zu viel" gezahlten Steuern anzuwenden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 19.12.2002
Vorinstanz/AZ: 4 K 2257/01
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2003 S. 623
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 54
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 04.05.2006
Erledigungs-Az: VI R 17/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 31 50