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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 74/06 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 42, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 |
Schlagwörter | Veräußerungsverlust, Kaufpreisanpassungsklausel, Wirtschaftliches Eigentum, Gestaltungsmissbrauch, Vertrauensschutz |
Rechtsfrage: | Schließen in Kaufverträgen über Anteile an Kapitalgesellschaften - hier zwischen nahe stehenden Personen - solche Klauseln, die anhand objektivierender Methoden und unabhängig von der tatsächlichen Kursentwicklung eine Anpassung des Kaufpreises an erhebliche Wertveränderungen der Anteile noch für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erlauben, den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums trotz Vorliegens aller weiteren Voraussetzungen aus? Ist die Verlustnutzung zum Zwecke der Steuerminderung stets gestaltungsmissbräuchlich, es sei denn, es können wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die konkret gewählte Gestaltung angeführt werden? - War das Finanzamt nach Treu und Glauben gehindert, die begehrte Anerkennung des Verlustes nach § 17 EStG zu versagen, wenn alle Einkommensteuerbescheide - außer dem streitgegenständlichen - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren und es zuvor schriftlich einer Bitte auf Sachstandsmitteilung in dem Sinne geantwortet hat, dass dem Grunde nach ein Verlust gemäß § 17 EStG anzuerkennen ist. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 07.06.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 1355/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 671 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 19 06 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 74/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 35 56 |