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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-233/15 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 1518 0031, KN Unterpos. 1517 9091
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Zolltarif, Lebensmittelerzeugnisse, Tarifierung
Rechtsfrage: 1. Sind Erzeugnisse, bei denen die Auswertung von Stichproben aus verschiedenen Warenpartien keinen Nachweis für das Vorliegen von Vergällungsmitteln oder anderen schädlichen Stoffen erbracht hat, welche sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet machen, die aber nach den Angaben des Herstellers nicht als Lebensmittel (Lebensmittelherstellung und Lebensmittelkette) verwendet werden können, da wegen der Merkmale des Herstellungsprozesses der Ware das Vorliegen schädlicher Stoffe in dem Erzeugnis nicht ausgeschlossen werden kann, allgemein in die KN-Positionen in Anhang I der VO Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif - VO (EWG) Nr. 2658/87 - für andere Erzeugnisse als Lebensmittel oder vielmehr allgemein in eine der KN-Positionen für Lebensmittelerzeugnisse einzureihen? - 2. Welchen Kriterien ist bei der Auslegung der Begriffe "Lebensmittelerzeugnis" und "anderes Erzeugnis als Lebensmittel" für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 anzuwenden und die Ware einzureihen, eine größere Bedeutung beizumessen? - 3. Kann für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 anzuwenden und die Ware einzureihen, der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Einreihungskriterium darstellen? - 4. Kann für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 anzuwenden und die Ware einzureihen, die Stellungnahme der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der EU, nach der die von der Rechtsmittelführerin eingeführte Ware gemäß dem Lebensmittelrecht der EU und der Mitgliedstaaten nicht in der Lebensmittelkette verwendet werden darf, weil sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, als Kriterium für die Einreihung der Waren bei der Auslegung des Begriffs "anderes Erzeugnis als Lebensmittel" verwendet werden? - 5. Können für den Zweck, die KN-Positionen in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 anzuwenden und die Ware einzureihen, die Angaben des Herstellers zum technologischen Herstellungsprozess der Ware, aufgrund dessen das Vorliegen schädlicher Stoffe in dem Erzeugnis nicht ausgeschlossen werden kann, als Kriterium für die Einreihung der Waren bei der Auslegung des Begriffs "anderes Erzeugnis als Lebensmittel" verwendet werden? - 6. Welche physikalisch-chemischen Eigenschaften der einzureihenden Ware sind für die Zwecke der richtigen Auslegung und Anwendung der KN-Unterpositionen 1518 00 31 und 1517 90 91 in Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 die wichtigeren? - 7. Ist auf eine Ware mit physikalisch-chemischen Eigenschaften, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, allgemein die KN-Unterposition 1518 00 31 in Anhang I VO (EWG) Nr. 2658/87 anzuwenden?
Vorinstanz: Administrativa apgabaltiesa (Litauen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 245 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.04.2016
Erledigungs-Az: Rs C-233/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 11 86