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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 72/11 (BFH) |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2, EStG § 62 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Soldat |
Rechtsfrage: | Hat die Klägerin einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von der Beendigung der Schulausbildung im Juni 2009 bis zum Beginn der Tätigkeit ihres Sohnes als "Soldat auf Zeit" im April 2010, weil es sich bei der Bewerbung des Sohnes als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad um eine Ausbildung i.S. des § 32 EStG handelt? Ist eine Aufnahme in die Laufbahngruppe der Mannschaften als Soldat auf Zeit jedenfalls dann als Bewerbung um einen Ausbildungsplatz anzusehen, wenn von Anfang an feststeht, dass der Bewerber über die Grundausbildung hinaus an zusätzlichen "Ausbildungsangeboten" der Bundeswehr - wie z.B. der Fahrausbildung - teilnehmen will und soll? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 12.08.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 4025/10 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 34 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2012 |
Erledigungs-Az: | VI R 72/11 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 19 67 |