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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 37/04 |
§§: | EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 6 b Abs. 3, EStG § 13, StBereinG 1999 |
Schlagwörter | Bilanzänderung, Bilanzberichtigung, Rücklage, Gewinn, Betriebsprüfung, Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Ist die Bildung einer Rücklage nach § 6 b Abs. 3 EStG -und damit eine Bilanzänderung- zulässig, nachdem die Betriebsprüfung (Bp) einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt hatte, oder steht dem § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 entgegen, weil durch die Bp lediglich eine Gewinnerhöhung ohne Einfluss auf den Ansatz von Wirtschaftsgütern erfolgt ist, somit keine Bilanzberichtigung vorliegt (vgl. BMF-Schreiben vom 18.5.2000, BStBl I 2000, 587)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4234/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 02 87 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2005 |
Erledigungs-Az: | IV R 37/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 45 95 |