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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 55/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 7, EStG § 11, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 |
Schlagwörter | Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Zufluss, Entlassungsgeld, Wehrpflichtiger, Grenzbetrag |
Rechtsfrage: | Ist das Entlassungsgeld eines Wehrpflichtigen bzw. Zivildienstleistenden dem Monat des Zuflusses oder dem der Entlassung folgenden Monat zuzurechnen, weil es als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Ende der Dienstzeit gewährt wird und somit nach der wirtschaftlichen Zurechnung auf diesen Zeitraum "entfällt"? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG des Landes Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 31.05.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 322/99 Kg |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 876 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 60 43 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.11.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII R 55/00 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |