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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 7/03
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 12 Nr. 1
Schlagwörter Arbeitslohn, Auslandsreise, Dienstreise, Aufteilungsverbot
Rechtsfrage: Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahmeverpflichtung an einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung in Portugal zusammen mit weiteren 275 Außendienstmitarbeitern, wenn die Reisezeit mit ca. 9 Stunden für Fachveranstaltungen sowie 2 Stunden für eine Außendienst-Betriebsversammlung und im übrigen mit sozialintegrativen Veranstaltungen (Sport, Spiel, Touristik) ausgefüllt war? Findet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließlich nur auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 28.09.2000
Vorinstanz/AZ: 5 K 6653/97 E
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 359
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 80 70
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.08.2005
Erledigungs-Az: VI R 7/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 07 63