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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-312/07 (EuGH)
§§: KN Unterposition 8525 4099
Schlagwörter EG, EU, Einreihung, Tarifierung, Camcorder, Frankreich
Rechtsfrage: 1. Ist ein Camcorder, der bei der Einfuhr nicht in der Lage ist, Videosignale aus einer externen Quelle in die Unterposition 8525 4099 einzureihen, wenn bei ihm der Videoanschluss nachträglich mit Hilfe einer Software oder eines Freischalters als Videoeingang eingerichtet werden kann, wenn dieses Gerät mit elektronischen Schaltkreisen ausgerüstet ist, die es ihm nach der Neueinrichtung ermöglichen, ein Videosignal aus einer externen Quelle aufzuzeichnen, obwohl der Hersteller und der Verkäufer auf diese Möglichkeit weder hingewiesen haben noch sie unterstützen? - 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist, durfte die Kommission, da die aufeinander folgenden Änderungen der Erläuterungen zu einer Änderung der Gemeinschaftspraxis bei der Tarifierung der Camcorder und einer Ausnahme von dem Grundsatz führen, wonach die Tarifierung der Waren anhand ihrer tatsächlichen Merkmale zum Zeitpunkt der Abfertigung zu erfolgen hat, diese Änderung zu Recht durch eine Änderung der Erläuterungen, die also rückwirkend gilt, anstatt durch Erlass eine nur für die Zukunft anwendbaren Tarifierungsverordnung vornehmen?
Vorinstanz: Tribunal d'Instance de Paris (Frankreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2007 Nr. C 211 S. 25
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.06.2008
Erledigungs-Az: Rs C-312/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 32 66