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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 52/99 | 
| §§: | ErbStG § 30, AO § 235 Abs. 1 | 
| Schlagwörter | Hinterziehungszinsen, Steuerhinterziehung, Erbschaftsteuer, Anzeigepflicht, Testamentseröffnung, Gericht, Fund, Nachlass | 
| Rechtsfrage: | Anzeigepflicht des Erben bei Fund von (weiteren) Nachlassgegenständen. Besteht für Erben bei nachträglichem Fund von Nachlassgegenständen eine Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht, obwohl nach § 30 Abs. 3 ErbStG die Anzeigepflicht für den Erben wegfällt bei amtlich eröffneter Verfügung von Todes wegen. Beging der Erbe durch die Nichtanzeige Steuerhinterziehung mit der Folge, dass das Finanzamt Hinterziehungszinsen festsetzen konnte. - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 26.03.1999 | 
| Vorinstanz/AZ: | 18 K 2662/95 AO | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 72 07 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 30.01.2002 | 
| Erledigungs-Az: | II R 52/99 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 69 23 | 
