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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-76/19 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 2454/93 Art. 157 Abs. 2, VO (EG) Nr. 2454/93 Art. 158 Abs. 3, VO (EG) Nr. 2454/93 Art. 160
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zollwert, Lizenzgebühren
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er eine eigenständige Grundlage für die Berichtigung des Zollwerts durch Hinzurechnung der Lizenzgebühren zu dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis schafft, ungeachtet der Regel des Art. 157 der Verordnung Nr. 2454/93? - 2. Ist Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er für die Berichtigung des Zollwerts zwei alternative Sachverhalte regelt: Zum einen den, dass sich die Lizenzgebühren, wie die in Rede stehenden, teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile, die den Waren nach der Einfuhr hinzugefügt wurden, beziehen und zum anderen den, dass sich die Lizenzgebühren auf Dienstleistungen nach der Einfuhr beziehen? - 3. Ist Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er für die Berichtigung des Zollwerts drei Sachverhalte regelt: Erstens den, dass sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile, die den Waren nach der Einfuhr hinzugefügt wurden, beziehen; zweitens den, dass sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf Dienstleistungen nach der Einfuhr beziehen; drittens den, dass sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile, die den Waren nach der Einfuhr hinzugefügt wurden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr beziehen? - 4. Ist Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er eine Berichtigung des Zollwerts immer zulässt, wenn feststeht, dass sich die gezahlten Lizenzgebühren auf Dienstleistungen nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren beziehen, welche im konkreten Fall diejenigen sind, die der bulgarischen Gesellschaft von der amerikanische Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden (die mit der Herstellung und dem Management verbunden sind), unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung nach Art. 157 der Verordnung Nr. 2454/93 vorliegen? - 5. Ist Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er einen Sonderfall der Zollwertberichtigung nach der Regelung und unter den Voraussetzungen des Art. 157 der Verordnung Nr. 2454/93 darstellt, wobei die Besonderheit allein darin liegt, dass sich die Lizenzgebühr nur teilweise auf die zu bewertenden Waren bezieht, so dass diese angemessen aufzuteilen ist? - 6. Ist Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er auch dann anwendbar ist, wenn der Käufer eine Vergütung oder eine Lizenzgebühr an einen Dritten bezahlt? 7. Hat das Gericht, sollten die beiden vorstehenden Fragen bejaht werden, bei der angemessenen Aufteilung der Lizenzgebühr gemäß Art. 158 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2454/93 zu prüfen, ob beide Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 vorliegen, nämlich dass sich die Lizenzgebühr, wenn auch nur teilweise, auf die eingeführten Waren bezieht und dass sie als Bedingung des Kaufgeschäfts über diese Waren zu entrichten ist, und wenn ja, ist bei dieser Prüfung die Regelung des Art. 160 zu beachten, wonach die Voraussetzungen des Art. 157 Abs. 2 vorliegen, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung vom Käufer verlangt? - 8. Ist Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 nur auf die grundsätzliche Regelung des Art. 157 der Verordnung Nr. 2454/93, wenn die Lizenzgebühren einem Dritten zu zahlen sind und sich gänzlich auf die zu bewertende Ware beziehen, oder auch in den Fällen anwendbar, wenn sich die Lizenzgebühren nur teilweise auf die eingeführte Ware beziehen? - 9. Ist Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass mit dem Begriff der "Verbundenheit" zwischen Lizenzgeber und Verkäufer die Fälle zu verstehen sind, in denen der Lizenzgeber mit dem Käufer verbunden ist, weil er über den Käufer eine unmittelbare Aufsicht ausübt, die über die Qualitätskontrolle hinausgeht, oder ist er dahin auszulegen, dass die oben beschriebene Verbundenheit zwischen dem Lizenzgeber und dem Käufer nicht ausreicht, um eine (mittelbare) Verbundenheit zwischen dem Lizenzgeber und dem Verkäufer anzunehmen, insbesondere wenn Letzterer bestreitet, dass die Preise für die Bestellungen des Käufers für die eingeführten Waren von der Zahlung der Lizenzgebühren abhingen und ebenfalls bestreitet, dass der Lizenzgeber in der Lage sei, seine Tätigkeit betrieblich zu lenken oder zu begrenzen? - 10. Ist Art. 160 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen, dass er eine Berichtigung des Zollwerts nur dann zulässt, wenn beide in Art. 157 der Verordnung Nr. 2454/93 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass sich die Lizenzgebühr, die an einen Dritten gezahlt wird, auf die zu bewertenden Waren bezieht und nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Waren zu entrichten ist und zudem die Bedingung erfüllt ist, dass der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung der Lizenzgebühr vom Käufer verlangt? - 11. Ist die Anforderung nach des Art. 157 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/93, dass sich die Lizenzgebühr auf die zu bewertenden Waren bezieht, als erfüllt anzusehen, wenn ein mittelbarer Bezug zwischen der Lizenzgebühr und den eingeführten Waren wie im vorliegenden Fall gegeben ist, wenn die zu bewertenden Waren Bestandteile des lizensierten Endprodukts sind?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 155 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 09.07.2020
Erledigungs-Az: Rs C-76/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 09 75