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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-175/19 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 107 Abs. 2, AEUV Art. 108 Abs. 2
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Wettbewerb, Fehmarn
Rechtsfrage: Rechtsmittel eines Unternehmens gegen den EuG-Beschluss des vom 13.12.2018 in der Rechtssache T-631/15: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das EuG-Urteil vom 13.12.2018 in der Rechtssache T-630/15 aufzuheben, soweit damit ihr erster und ihr dritter Klagegrund bezüglich der Femern Landanlæg gewährten Maßnahmen sowie ihr zweiter und ihr dritter Klagegrund bezüglich der Behauptung, dass die Kommission, was die Anreizwirkung der Beihilfe, das kontrafaktische Szenario, auf das sich die Kommission bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beihilfe stützte, und die Feststellung, dass die der Femern A/S gewährte Beihilfe keine unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verursache, Rechtsfehler begangen hat und auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen ist, zurückgewiesen worden sind; - der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 13.12.2018
Vorinstanz/AZ: Rs T-631/15
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 148 S. 35
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 06.10.2021
Erledigungs-Az: Rs C-174/19 P und C-175/19 P