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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | I R 79/11 (BFH) |
| §§: | KStG § 8 c, GewStG § 10 a Satz 10 |
| Schlagwörter | Verlustabzug, Anteilsübertragung, Konzern, Umwandlung |
| Rechtsfrage: | 1. Ist § 8 c KStG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass die Vorschrift bei einer verhältniswahrenden Umwandlung mittelbarer in unmittelbare Beteiligungen ("Verkürzung der Beteiligungskette") nicht zur Anwendung gelangt? - 2. Das Verfahren I R 79/11 wurde durch Beschluss vom 25.10.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) ausgesetzt. - Z ulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 18.10.2011 |
| Vorinstanz/AZ: | 8 K 8311/10 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 12 55 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 25.10.2017 |
| Erledigungs-Az: | I R 79/11(NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren I R 79/11 ist durch Beschluss vom 11.10.2012 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 6/11 ausgesetzt. -- Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung / Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 25.10.2017) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |