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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-791/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 184, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 185, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 186, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 187, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 189 Buchst. b, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 189 Buchst. c
Schlagwörter EU, EG, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Berichtigung, Vorsteuerabzug, Verwendung
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 184 bis 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 einer nationalen Berichtigungsregelung für Investitionsgüter entgegen, die eine sich über mehrere Jahre erstreckende Berichtigung vorsieht, bei der im Jahr der ersten Verwendung - das zugleich das erste Berichtigungsjahr ist - der Gesamtbetrag des ursprünglichen Vorsteuerabzugs für dieses Investitionsgut auf einmal angepasst (berichtigt) wird, wenn sich bei dessen erster Verwendung erweist, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug von dem Abzug abweicht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige auf der Grundlage der tatsächlichen Verwendung des Investitionsguts berechtigt ist? - 2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 189 Buchst. b oder Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 dahin auszulegen, dass die in Frage 1 angeführte, im ersten Jahr des Berichtigungszeitraums auf einmal vorgenommene Anpassung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs eine Maßnahme bildet, die die Niederlande für die Zwecke der Anwendung von Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 treffen darf?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 122 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 17.09.2020
Erledigungs-Az: Rs C-791/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 12 35